Beleuchtung – auch im Dunkeln sicher unterwegs

Aktualisiert am: 08.01.2024

Die Straßenverkehr-Zulassungs-Verordnung (StVZO) ist sehr deutlich und klar formuliert, wenn es um die Beleuchtung am Fahrrad geht. Ohne diese darf kein Bike am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die Fahrradbeleuchtung muss zudem bestimmte Eigenschaften besitzen, damit sie StVZO-konform ist.

Weshalb ist die Beleuchtung am Fahrrad unverzichtbar?

Wer in der Dämmerung oder nachts mit dem Fahrrad unterwegs ist, benötigt aus Gründen der Sicherheit vorne und hinten eine entsprechende Beleuchtung. Die Lichtanlage sorgt für die Nahfeldausleuchtung und weist damit dem Radfahrer den Weg in der Dunkelheit.

Andere Verkehrsteilnehmer erkennen ihn ebenfalls und nehmen den Fahrradfahrer deshalb rechtzeitig wahr. Rückstrahler Reflektoren gehören ebenfalls zur Ausstattung am Fahrrad. Diese sind unter anderem an den Speichen und Pedalen des Rades angebracht.

Was sagt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung genau zum Thema Fahrradbeleuchtung?

Die StVZO bezeichnet die Beleuchtung in § 67 als „Lichttechnische Einrichtung“. Demnach muss ein Fahrrad folgende Ausstattung besitzen:

  • Scheinwerfer
  • Front-Rückstrahler
  • Rücklicht
  • Heck-Rückstrahler
  • Pedal-Rückstrahler
  • Speichen-Rückstrahler

Wichtig: Lichtquellen sind demnach alleinig nicht ausreichend. Vielmehr gehören auch Pedal-, Rück- und Speichenstrahler zur Ausstattung, ohne die das Rad nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden darf. In der StVZO ist festgelegt, welche Spannung der Nabendynamo erzeugen muss. Er besitzt daher eine Nennspannung von sechs Volt.

Da die Lichtquellen mit Energie versorgt werden müssen, benötigt das Fahrrad eine entsprechende Energiequelle. Bis 2013 schrieb die StVZO vor, dass ausschließlich Dynamos hierfür genutzt werden dürfen. Diese Regelung wurde aber erweitert, sodass nun auch batteriebetriebene Scheinwerfer zulässig sind.

Strafen bei fehlender oder fehlerhafter Beleuchtung

Wenn man ohne oder mit einer kaputten beziehungsweise unvollständigen Fahrradbeleuchtung unterwegs ist, steigt nicht nur die Unfall- und Verletzungsgefahr. Vielmehr kostet dies auch Geld, wenn die Polizei darauf aufmerksam. Der Bußgeldkatalog 2020 für Radfahrer sieht Bußgelder zwischen 20 und 35 Euro vor.

So kostet das Fahren ohne oder mit einem defekten Licht 20 Euro. Findet zudem eine Gefährdung statt, sind 25 Euro fällig. Geschieht in Folge der fehlerhaften Beleuchtung ein Unfall, muss man mit 35 Euro rechnen. Gleiches gilt für den Fall, wenn es zu einer Sachbeschädigung kommt.

Nutzt man Energiequellen, die nicht in der StVZO definiert sind, hat das ebenfalls ein Bußgeld zur Folge. Gibt es Mängel bei der Lichtstärke oder Spannung sind auch hier 20 bis 35 Euro fällig.

Wie sieht die Energieversorgung der Fahrradbeleuchtung aus?

Die StVZO benennt und definiert zusätzlich die Art der Energiequellen, die am Fahrrad installiert sein dürfen. Mit dem Dynamo- und dem Akku-Betrieb gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Energieversorgungs-Systeme.

Von Vorteil sind Beleuchtungssysteme, die über eine Standlichtfunktion verfügen. Dadurch ist bei einem kurzen Stopp gewährleistet, dass Vorder- und Rücklicht weiterleuchten. Dies ist zum Beispiel beim Halt an einer roten Ampel der Fall. Hierfür benötigt die Beleuchtung aber einen integrierten Kondensator.

Nabendynamo-Beleuchtung

Diese Variante überträgt die Energie des sich drehenden Rades mittels des Dynamos auf die Beleuchtungselemente. Beim Dynamo selbst handelt es sich um einen Permanentmagneten, der die ganze Zeit über in Bewegung ist. Zudem gibt es eine Spule, die diese Bewegung in Spannung umwandelt. Der Dynamo hat einen festen Montageort. Er liegt direkt an der Vorderrad-Nabe.

Der klassische Nabendynamo besitzt einen An- und Ausschalter. Sowohl das Vorder- als auch Rücklicht werden mit dem Dynamo gekoppelt, sodass beide gleichzeitig in Betrieb sind. Diverse Fahrräder bieten aber mittlerweile eine automatische Einschaltfunktion. Mittels eines Sensors erkennt die Lichtanlage die bestehenden Lichtverhältnisse.

Seitenläufer-Dynamo-Beleuchtung

Dieser Klassiker im Bereich der Fahrradbeleuchtung ist an der Vordergabel beziehungsweise am Rahmen befestigt. Das Einschalten erfolgt dadurch, dass das Reibrad des Dynamos gegen den Reifen gedrückt wird. Die Bewegungsenergie wird auf den Dynamo übertragen.

Der Seitenläufer-Dynamo kommt vor allem bei sehr günstigen Fahrrädern zum Einsatz. Ein Nachteil besteht darin, dass durch die Reibung des Reibrads Bewegungsenergie verloren geht. Der Radfahrer muss für die Fortbewegung mehr Kraft aufwenden. Zudem kann es bei Nässe Probleme geben, sodass es zu einem Spannungsabfall kommt.

Akku-Beleuchtung

Die Energieversorgung mittels eines Akkus ist seit einigen Jahren ebenfalls StVZO-konform. Das System arbeitet komplett autark und benötigt für den Betrieb daher keine Bewegungsenergie. Es gibt Leuchten mit integriertem und externem Akku.

Die Akku-Beleuchtung bietet vor allem bei Fahrrädern mit der fehlenden Möglichkeit zur festen Montage eine praktische Alternative. Dies ist zum Beispiel bei Rennrädern der Fall. Das Akku-Licht kann am Lenker ebenso montiert werden, wie am Rahmen.

Allerdings muss der Akku regelmäßig extern geladen werden. Wird dies vergessen, fällt während der Fahrt im Dunkeln womöglich das Licht aus. Damit würde die Lichtanlage nicht mehr den Vorgaben der StVZO entsprechen.

Die Beleuchtungsstärke ist nicht allein entscheidend!

Die klassische Glühbirne ist heute nur noch selten anzufinden. Vielmehr setzen die Hersteller auf eine Halogen- oder LED-Beleuchtung. Jede Leuchte besitzt eine bestimmte Beleuchtungsstärke. Diese wird in Lux angegeben. Ein Lux steht dabei für ein Lumen pro Quadratmeter.

Das Vorderlicht muss mindestens 10 Lux besitzen. Es gibt aber auch Leuchten, die deutlich mehr erzeugen. Ein gutes Beispiel ist die 100 Lux-Vorderleuchte. Die Beleuchtung darf allerdings nie andere Verkehrsteilnehmer blenden. LED-Leuchten haben den entscheidenden Vorteil, dass sie besonders langlebig sind.

Die Luxanzahl entscheidet aber nicht allein über die Fahrradbeleuchtung. Vielmehr spielt das sogenannte Lichtfeld eine wichtige Rolle. Dieses setzt sich aus der Breite, Weite, Gleichmäßigkeit und der Lichtintensität zusammen. Je größer das Lichtfeld ist, desto besser ist auch die Ausleuchtung des Umfeldes. Ein optimal ausgestaltetes Lichtfeld sorgt auch noch in 30 Metern Entfernung für eine gleichmäßige Beleuchtung.

Höhe der Beleuchtung – auch hier ist die StVZO eindeutig

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung sind die Anbauhöhen für die Beleuchtung vorne und hinten beziehungsweise für die einzelnen Rückstrahler klar definiert:

  • Scheinwerfer mit Abblendlicht: Die minimale Höhe liegt bei 400 mm und die maximale Höhe bei 1.200 mm.
  • Rückstrahler vorne: Die minimale Höhe liegt bei 400 mm und die maximale Höhe bei 1.200 mm.
  • Rückleuchte und Rückstrahler: Hier liegt die minimale Höhe bei 250 mm und die maximale Höhe bei 1.200 mm.

Fest integrierte Beleuchtungselemente seitens des Fahrradherstellers weisen bereits ab Werk die richtige Höhe auf. Bei Akku-Systemen muss der Radfahrer selbst die passende Höhe bestimmen. Dies gilt auch für das eigene Nachrüsten einer Lichtanlage mit Nabendynamo.

 

Bildquellen:

Night © Envato Elemtens/twenty20photos

A Vintage Electric Generating Bicycle Dynamo Light Unit. © Depositphotos.com/daseaford

Replacing battery in bicycle front lamp © Depositphotos.com/MichalLudwiczak